772.800
CH-BS
§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Entzug der Installationsbewilligung
Hausinstallationen
§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Entzug der Installationsbewilligung
1. IWB kann die Installationsbewilligung jederzeit aus wichtigen Gründen entziehen, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Weisungen von IWB zuwiderhandelt (beispielsweise, wenn das Unternehmen wiederholt und trotz vorausgegangener Ermahnung von IWB Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtigten Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet).