772.800
CH-BS
§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Erteilung einer Installationsbewilligung
Hausinstallationen
§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Erteilung einer Installationsbewilligung
1. Die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an Hausinstallationen (Installationsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, diese fachgerecht auszuführen.
2. Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) durch IWB erteilt.