772.800
CH-BS
§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Löschwasser
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Löschwasser
1. In Brandfällen stehen die Anlagen der Trinkwasserversorgung sowie das Medium Trinkwasser der Feuerwehr zum Löschen zur Verfügung.