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CH-BS
§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Arbeiten an Hausinstallationen
Hausinstallationen
§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Arbeiten an Hausinstallationen
1. Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen.
2. Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
3. Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidgenössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und den technischen Vorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.