772.800
CH-BS
§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Umschreibung
Hausinstallationen
§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Umschreibung
1. Als Hausinstallationen gelten alle der Trinkwasserversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
2. Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3. Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde.
4. Die Kundin oder der Kunde hat nach der Messeinrichtung einen kontrollierbaren Rückflussverhinderer gemäss den Vorgaben von IWB auf eigene Kosten zu installieren.
5. Bei höherer Flüssigkeitskategorie, z.B. bei Verwendung des Trinkwassers in chemischen Anlagen, legt IWB die notwendige Sicherungseinrichtung fest.