§ 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Anschlussgebühr
§ 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Anschlussgebühr
1. Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt festgesetzt. Die Kosten für den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2. Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 25 abgerechnet.
3. Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.