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§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Beanspruchung von Grund und Boden

Anschlussleitungen
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§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Beanspruchung von Grund und Boden

1. Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.

2. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung und die Hauptabsperrarmatur kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

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