772.800
CH-BS
§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Begriffe
1. Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Trinkwasser von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Trinkwasser versorgt wird bzw. versorgt werden soll. Gemeinden, welche das von IWB gelieferte Trinkwasser selbst verteilen, gelten gegenüber IWB als Kunden.
2. Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.