772.800
CH-BS
§ 11 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Umschreibung
Versorgungsnetz
§ 11 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Umschreibung
1. Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, einschliesslich Armaturen und Hydranten.
2. Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen und Hydranten bestimmt sind.
3. Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4. Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.