Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.630 CH-BS

§ 3 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme - Allgemeine Bestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme · Allgemeine Bestimmungen

1. Der Fernwärmebezug wird in Kilowattstunden verrechnet. Die Verrechnung beruht auf dem gemessenen Volumenstrom des Heizmediums und der gemessenen Vor- und Rücklauftemperatur des Heizmediums.

2. Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der keine Fernwärme bezogen wird.

3. Ab 1. Januar 1995 wird auf allen Energiepreisen die Mehrwertsteuer erhoben.

4. Ab 1. Januar 2008 wird auf fossilen Energieträgern die CO₂-Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 8. Oktober 1999 erhoben.

5. Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.

← § 2 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme Fernwärmetarif

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →