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§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

1. IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.

2. Der Zugang zu dem Übergabepunkt, den Stationsventilen, allfälligen Absperrarmaturen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.

3. Soweit notwendig und sinnvoll, kann die Kundin oder der Kunde, nach gegenseitiger Absprache, IWB gestatten, an einer geeigneten Stelle einen Schlüsselkasten zur Deponierung der für den zum Zugang erforderlichen Schlüssel anzubringen.

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