772.600
CH-BS
§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Inanspruchnahme von Privatareal
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Inanspruchnahme von Privatareal
1. Muss für Anlagen der Fernwärmeversorgung (Leitungen, Armaturenschächte und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden.
2. Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).