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§ 59 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
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§ 59 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

1. In Ausnahmefällen, z. B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Fernwärme festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.

2. Werden Kundinnen und Kunden an die Fernwärme angeschlossen, die bisher aus privaten Wärmeverbundnetzen versorgt wurden, sind die spezifischen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Anschlussbedingungen in Bezug auf das anzuschliessende Netz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vertraglich zu regeln. Dabei kann unter anderem festgelegt werden, dass die Verantwortung und das Eigentum für das anzuschliessende Netz bei den Kundinnen und Kunden liegt und Unterhalt sowie Erneuerung von ihnen zu tragen ist. Im Übrigen erfolgt die Wärmelieferung gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen und gemäss dem Gebührentarif von IWB für die Fernwärme.

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