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§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Zahlungsverzug

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§ 57 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Zahlungsverzug

1. Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung gebührenfrei;

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;

c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

5. Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Fernwärme gemäss § 51 lit. e zu enthalten.

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