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§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Einsprache und Rekurs

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§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Einsprache und Rekurs

1. Gegen Rechnungen betreffend Gebühren innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden.

2. Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.

3. IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.

4. Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.

5. Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.

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