772.600
CH-BS
§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Rechnungsstellung an Dritte
Rechnungsstellung
§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Rechnungsstellung an Dritte
1. Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogene Fernwärme an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen als sie selber bezahlt haben.