772.600
CH-BS
§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Tarife
Rechnungsstellung
§ 53 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Tarife
1. Die Rechnungsstellung für die bezogene Energiemenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.
2. Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.