§ 51 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Verweigerung der Lieferung von Fernwärme
§ 51 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Verweigerung der Lieferung von Fernwärme
1. IWB kann die Lieferung von Fernwärme verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die Vorschriften der jeweils aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB oder die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Wärme bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht bezahlt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2. Die Einstellung der Lieferung von Fernwärme befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.