772.600
CH-BS
§ 50 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme
Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 50 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme
1. IWB kann die Lieferung von Fernwärme in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen
a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b) Betriebsstörungen;
c) Mangel an Energie;
d) höhere Gewalt;
e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.