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§ 50 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme

Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
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§ 50 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme

1. IWB kann die Lieferung von Fernwärme in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen

a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;

b) Betriebsstörungen;

c) Mangel an Energie;

d) höhere Gewalt;

e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.

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