772.600
CH-BS
§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Verhalten bei Störungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Verhalten bei Störungen
1. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Fernwärmeversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.