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§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Verhalten bei Störungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Verhalten bei Störungen

1. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Fernwärmeversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

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