§ 48 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Allgemeines
§ 48 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Allgemeines
1. IWB liefert Fernwärme nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. IWB legt die technischen Daten des Fernwärmenetzes und die Eigenschaften des Wärmeträgers (Heizwasser) fest. Es gelten stets die aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB.
3. Macht der weitere Ausbau des Versorgungsnetzes Änderungen der Vor- und Rücklauftemperaturen oder des Drucks des Wärmeträgers erforderlich, so sind diese von der Kundin oder dem Kunden zu dulden.
4. Die Lieferung von Fernwärme erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
5. Eine Verwendung der Fernwärme nur zum Zwecke der alleinigen Abdeckung der Spitzenlast ist nicht zulässig.
6. Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Verbindung mit der Anpassung der Anschlussleistung, entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 26.
7. Leistungsanpassungen werden nur bewilligt, wenn die Anlagen bei der Wiederinbetriebnahme den gültigen Werkvorschriften entsprechen.