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§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

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§ 45 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

1. Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezweifelt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich beauftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

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