772.600
CH-BS
§ 44 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Messgenauigkeit
Messwertermittlung
§ 44 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Messgenauigkeit
1. Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.