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§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Zugänglichkeit

Messeinrichtungen
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§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Zugänglichkeit

1. Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.

2. Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kunden oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.

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