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§ 39 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Unterhalt

Messeinrichtungen
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§ 39 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Unterhalt

1. Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.

2. Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vorschriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

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