772.600
CH-BS
§ 36 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Arbeiten an Messeinrichtungen
Messeinrichtungen
§ 36 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Arbeiten an Messeinrichtungen
1. Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.