772.600
CH-BS
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses
Hausinstallationen
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses
1. IWB verweigert die Inbetriebnahme des primären Teils der Hausinstallation oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den gültigen Werkvorschriften von IWB entsprechen.
2. Insbesondere kann IWB den Anschluss der Fernwärmeversorgung verweigern oder sperren, solange die vorgeschriebenen Bewilligungen gemäss der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017 nicht erteilt wurden.