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§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Kontrolle

Hausinstallationen
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§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Kontrolle

1. Der primäre Teil der Hausinstallation untersteht nach der Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Werkvorschriften der Kontrolle durch IWB.

2. Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 30 ff. ausgeführt wurden.

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