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§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Arbeiten an Hausinstallationen

Hausinstallationen
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§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Arbeiten an Hausinstallationen

1. Arbeiten am primären Teil der Hausinstallation dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Die Arbeiten sind gemäss den geltenden Werkvorschriften von IWB auszuführen.

2. Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von IWB darf der primäre Teil der Hausinstallation nicht erstellt, erweitert oder geändert werden.

3. Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.

4. Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde darauf zu achten, dass keine Wasserverluste im primären Teil der Hausinstallation auftreten.

5. Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidgenössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

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