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§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Fernwärmeversorgungsgebiet

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Fernwärmeversorgungsgebiet

1. Das Fernwärmeversorgungsgebiet richtet sich nach der Zuweisung des Regierungsrates gemäss § 1 Abs. 2bis IWB-Gesetz.

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