772.600
CH-BS
§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Fernwärmeversorgungsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Fernwärmeversorgungsgebiet
1. Das Fernwärmeversorgungsgebiet richtet sich nach der Zuweisung des Regierungsrates gemäss § 1 Abs. 2bis IWB-Gesetz.