§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Umschreibung
§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Umschreibung
1. Die Hausinstallationen setzten sich aus einem primären Teil (Übergabestation) und einem sekundären Teil (Hauszentrale und Hausanlage) zusammen. Als primärer Teil der Hausinstallationen gelten alle der Fernwärmeversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt bis und mit Wärmetauscher, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. Als sekundärer Teil der Hausinstallationen gelten alle Anlageteile nach dem Wärmetauscher.
2. Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3. Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen (primärer und sekundärer Teil) trägt die Kundin oder der Kunde. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Hausinstallationen so zu konzipieren und zu betreiben, dass der primäre Wärmeträger (Heizwasser) in einem geschlossenen System zirkuliert. Die hydraulische Trennung zwischen dem primären und sekundären Teil der Hausinstallation ist in jedem Fall sicherzustellen. Eine Entnahme des primären Wärmeträgers ist untersagt.