772.600
CH-BS
§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Reparaturen
Anschlussleitungen
§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Reparaturen
1. Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittpersonen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.