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§ 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Gemeinsame Anschlussleitungen

Anschlussleitungen
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§ 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Gemeinsame Anschlussleitungen

1. Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.

2. Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame Anschlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

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