Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.600 CH-BS

§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Anschlussgebühr

Anschlussleitungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Anschlussgebühr

1. Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der Anschlussleitung, der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt sowie der abonnierten Anschlussleitung festgesetzt. Die Kosten für die Inbetriebnahme, den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Stationsventile der Vor- und Rücklaufleitungen gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

2. Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 26 abgerechnet.

3. Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.

4. Die Anschlussgebühr wird mit der Fertigstellung der Anschlussleitung bis zum Übergabepunkt fällig.

← § 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme Gegenstand § 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →