Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.600 CH-BS

§ 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Beanspruchung von Grund und Boden

Anschlussleitungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Beanspruchung von Grund und Boden

1. Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.

2. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung, die Stationsventile und allfälligen Armaturen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

← § 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme Gegenstand § 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →