772.600
CH-BS
§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Abbruch von Gebäuden
Anschlussleitungen
§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Abbruch von Gebäuden
1. Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 90 Tage im Voraus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 90 Tage dauern.
2. Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.