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§ 20 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Wirtschaftlichkeitsprüfung

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§ 20 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Der Anschluss an das Fernwärmenetz richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien, es besteht kein Anspruch auf Anschluss (§ 4 Abs. 4 IWB-Gesetz).

2. IWB realisiert unter Einrechnung der öffentlichen Zuschüsse auch unwirtschaftliche Neuanschlüsse, sofern die Kundin oder der Kunde bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen und die Erstellung des Anschlusses technisch umsetzbar ist und in die Koordination bestehender Bauprojekte integriert werden kann.

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