772.600
CH-BS
§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Begriffe
1. Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Fernwärme von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Fernwärme versorgt wird bzw. versorgt werden soll.
2. Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.
3. Fernwärme: Leitungsgebundene Wärme gemäss IWB-Gesetz.