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§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Umschreibung

Anschlussleitungen
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§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Umschreibung

1. Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Vor- und Rücklaufleitung vom Versorgungsnetz bis zum Übergabepunkt, inklusive Stationsventilen und allfälligen Absperrarmaturen, bezeichnet.

2. Die Stationsventile für Vor- und Rücklaufleitungen, welche die Verbindung zur Übergabestation herstellen, werden als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis und mit Übergabepunkt im Eigentum von IWB.

3. IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

4. IWB kann, insbesondere aus Sicherheitsgründen, an der Anschlussleitung weitere Absperrarmaturen anbringen. Dies verändert die Lage des Übergabepunktes gemäss Abs. 2 hiervor nicht.

5. IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

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