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§ 13 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Änderungen des Versorgungsnetzes

Versorgungsnetz
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§ 13 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Änderungen des Versorgungsnetzes

1. IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass

a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen;

b) genügend Wärmeleistung vorhanden ist;

c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können und

d) die Erweiterung oder Änderung des Versorgungsnetzes mit dem Fernwärmeversorgungsgebiet gemäss dem Zuweisungserlass des Regierungsrates im Einklang steht.

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