772.600
CH-BS
§ 11 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme - Umschreibung
Versorgungsnetz
§ 11 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme · Umschreibung
1. Das Versorgungsnetz steht im Eigentum IWB und umfasst die Versorgungsleitungen einschliesslich Armaturen, Anlagen und Bauwerke der Fernwärmeversorgung wie z.B. Umform- und Beimischstationen oder Schächte.
2. Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.
3. Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4. Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.