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772.580 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
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§ 9 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3-5 Jahre, auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.

2. Die Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.

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