772.580
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
§ 9 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3-5 Jahre, auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.
2. Die Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.