772.580
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
§ 7 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Rohrleitungsanlagen auf Allmend bedürfen ausserdem einer Bewilligung oder eines Rechts für die Benützung der Allmend.
2. Erfordert eine Rohrleitungsanlage weitere Bau- oder Ausnahmebewilligungen, bleibt die Einholung allfälliger weiterer Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung vorbehalten.