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772.580 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
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§ 7 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Rohrleitungsanlagen auf Allmend bedürfen ausserdem einer Bewilligung oder eines Rechts für die Benützung der Allmend.

2. Erfordert eine Rohrleitungsanlage weitere Bau- oder Ausnahmebewilligungen, bleibt die Einholung allfälliger weiterer Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

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