772.580
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
§ 6 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar kann der Betreiberin oder dem Betreiber eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.