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772.580 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
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§ 6 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar kann der Betreiberin oder dem Betreiber eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.

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