772.580
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
§ 5 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Das Bewilligungsgesuch ist im Kantonsblatt zu publizieren, soweit nach kantonalem Recht eine Publikation erforderlich ist.