772.580
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
§ 4 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Gesuche für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage sind mit den Unterlagen, die für die Beurteilung des Projektes erforderlich sind, beim TBA einzureichen.
2. Das TBA kann für die technische Überprüfung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.