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772.580 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

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§ 3 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Für Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Verkehrsdepartement die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden wahr. Es nimmt namentlich Stellung zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen.

2. Zuständige Amtsstelle ist das TBA.

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