772.580
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Allgemeines
§ 3 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Für Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Verkehrsdepartement die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden wahr. Es nimmt namentlich Stellung zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen.
2. Zuständige Amtsstelle ist das TBA.