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772.580 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

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§ 2 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen einer Bau- und Betriebsbewilligung durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

2. Bewilligungsbehörde ist das Tiefbauamt (TBA). Dieses entscheidet über die Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen.

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