772.580
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
Allgemeines
§ 2 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen
1. Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen einer Bau- und Betriebsbewilligung durch das Bau- und Verkehrsdepartement.
2. Bewilligungsbehörde ist das Tiefbauamt (TBA). Dieses entscheidet über die Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen.