Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.580 CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Die Kosten für die Bau- und Betriebsbewilligung und die technische Aufsicht werden von der Betreiberin oder vom Betreiber getragen.

2. Für den Aufwand der Bewilligungsbehörde werden Gebühren erhoben. Diese bemessen sich aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes der Bewilligungsbehörde. Massgebend sind die Stundenansätze gemäss § 2 der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden vom 12. November 2002. Zu ersetzen sind zudem allfällige Publikationskosten

3. Dritte, die mit der Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.

← § 9 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen Allgemeines § 11 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →