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772.580 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Allgemeines
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§ 1 Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die vom Bund durch die Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton zugewiesen sind, namentlich die Kontrolle und das Bewilligungsverfahren für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.

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